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Wie sind die Kündigungsfristen im Todesfall eines Mieters?

Immer wieder wird die Frage an uns herangetragen, welche Kündigungsfristen von Erben einzuhalten sind. Hierzu gibt es eine klare Regelung. Das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Mieters. Es gelten hier die Vorschriften der §§ 563 und 564 BGB.

Gemäß § 580 BGB ist bei Tod des Mieters sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (z.B. Eingang der Kündigung am 3.1.2013 Mietende 31.3.2013).

Stirbt das Mitglied, so setzt der verbleibende, im gemeinsamen Hausstand lebende Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Willenserklärung, welche in dem Jahr, wo der Erbfall eingetreten ist, bei der GWG abgegeben werden muß. Gleichzeitig ist eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen. Zu diesem Thema sehen Sie bitte auch in unserer Satzung unter § 9 nach.