Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Mitglieder ist im Genossenschaftsgesetz verankert, dass heißt niemand wird bevorzugt behandelt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Mitglieder ist im Genossenschaftsgesetz verankert, dass heißt niemand wird bevorzugt behandelt.
Durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist eine aktive Einflussnahme durch die Mitglieder möglich. In einigen Wohnungsgenossenschaften können Mitglieder auch in Aufsichtsrat und Vorstand gewählt werden. Dies ist in der jeweiligen Satzung geregelt.
Das genossenschaftliche Stimmrecht richtet sich – anders als bei Aktiengesellschaften – nicht nach Höhe der Anteile. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliedschaft ist vererbbar.
In Wohnungsgenossenschaften werden ehrenamtliche Tätigkeiten gefördert und geschätzt.
Es besteht eine hohe finanzielle und wirtschaftliche Sicherheit durch die gesetzlich verankerte Prüfpflicht.
Kapitalinteressen von Dritten (z.B. Gewinnerwirtschaftung, Immobilienspekulationen) haben keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Genossenschaft.
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