Zum Hauptinhalt springen

Was passiert mit Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen?

„Warum muss ich für die Entsorgung des im Haus von anderen Mietern abgestellten Sperrmülls bezahlen?“

Wurde durch ein oder mehrere Mieter Sperrmüll auf Gemeinschaftsflächen anonym abgestellt und erfolgt trotz Aufforderung durch den Vermieter keine Beräumung, so muss der Vermieter im Rahmen der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten für die Beräumung sorgen. Diese Kosten können als Betriebskosten, konkret Kosten der Müllbeseitigung, umgelegt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Grundsatzurteil vom 13.01.2010, AZ VIII ZR 137/09 bestätigt. Zur Begründung führte der BGH aus, dass diese Kosten zwar nicht jährlich, aber doch fortlaufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von Gemeinschaftsflächen des Mietobjektes (wie z.B. Kellergänge, Vorräume von Elektrozählerkästen, Dachböden, Treppenhäuser, Wasch- und Trockenräume) gehören auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden seien. Mieter können sich also nicht darauf berufen, dass sie die Sperrmüllkosten nicht tragen müssen, weil es sich um Müll von Dritten handele.

Aus diesem Grund bitten wir doch alle Mieter um Rücksichtnahme gegenüber Ihren Mitmietern des Hauses und bitten sorgfältig darauf zu achten, dass keinerlei Gegenstände oder Sperrmüll auf den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden, um unnötige Kosten für die Hausgemeinschaft zu ersparen.
Im Übrigen: Für die kostenlose Sperrmüllentsorgung stellt die Stadtwirtschaft Sperrmüllkarten für die Mieter zur Verfügung.